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Das Bundesgericht hat im Oktober 2012 entschieden, dass Retrozessionen in Vermögensverwaltungsmandaten im Grundsatz dem Kunden gehören – über die anwendbare Verjährungsfrist (5 oder 10 Jahre) herrscht bis heute Uneinigkeit. Damit allfällige Ansprüche nicht verfallen, sind Vorkehrungen zu treffen. So sind bei Ihren Vermögensverwaltern eine Offenlegung der vereinnahmten Retrozessionen zu verlangen, die Verträge auf allfällige Verzichtserklärungen zu prüfen und ein Verjährungsverzicht einzufordern. Gerne unterstützen wir Sie.